AGB
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Offerten und Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat.
2.2 Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Stillschweigende Annahme ist ausgeschlossen.
2.3 Offertengültigkeit: Offerten haben 2 Monate ab Abgabedatum Gültigkeit
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3. Umfang der Lieferung
3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.
3.2 Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch den Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken und zu keiner Preiserhöhung führen.
4. Pläne und technische Unterlagen
4.1 Prospekte, Kataloge, Zeichnungen und Preislisten sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
4.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
5. Vorschriften im Bestimmungsland
Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
6. Preise
6.1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, in CHF oder Euro, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, allfällige Warenumsatzsteuern, Montage, Installation und Inbetriebnahme.
6.2 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung resp. Abnahme die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, welche durch den Besteller verursacht wurden, so ist der Lieferant bis zur endgültigen Erledigung des ihm erteilten Auftrags berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu berichtigen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlungsfrist beträgt für den Abnehmer in der Schweiz 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Für Lieferungen in andere Länder erfolgt die Zahlung, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen werden, durch Vorauszahlung oder gegen ein unwiderrufliches, bei Sicht zahlbares Akkreditiv, auszahlbar bei der bestätigten Bank. Sämtliche Kommissionen und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.
7.2 Bei einem Auftragswert für einmalige Lieferungen ab CHF 50'000 sind die Zahlungen, unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen, gemäss Angebot zu leisten.
7.3 Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart.
7.4 Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. zu berechnen.
7.5 Der Besteller darf Zahlungen bei nicht anerkannten Beanstandungen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen nicht zurückhalten.
7.6 Der Mindestrechnungswert beträgt CHF 100.--.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen.
8.2 Der Lieferant ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.
9. Lieferverträge auf Abruf
9.1 Bei Abruf sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.
9.2 Der Kunde hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so sind wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt das Material auch ohne schriftliche Anforderung zu versenden und zu verrechnen.
10. Lieferfrist
10.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange.
10.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
- wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
- wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen;
- wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt unverschuldet nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
10.3 Die Gefahr geht auf den Besteller über, nach Abnahme beim Lieferanten, wenn der Vertragsgegenstand das Werk verlässt oder bei Anzeige der Lieferbereitschaft.
10.4 Schadensersatzansprüche oder Penalen durch den Besteller wegen verspäteter Lieferungen, müssen vor Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten, mit diesem schriftlich vereinbart und durch eine rechtsverbindliche Unterschrift bestätigt werden.
Nachträgliche Schadenersatzansprüche oder willkürliche Minderung des Rechnungsbetrages durch den Besteller wird sofern nicht schriftlich vereinbart, nicht akzeptiert. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert und der Rechtsweg eingeschaltet.
11. Lieferung, Transport und Versicherung
11.1 Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Die Transport und Verpackungskosten werden dem Besteller verrechnet.
11.2 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.
12. Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung umgehend nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
13. Gewährleistung und Haftung
13.1 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung respektive Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
13.2 Sollten die Produkte fehlerhaft sein, verpflichtet sich der Lieferant während der Gewährleistungszeit von 12 Monaten ab Lieferung, respektive Meldung der Versandbereitschaft, nach seiner Wahl die Mängel zu beheben oder nach Prüfung die Produkte zu ersetzen.
13.3 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
13.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.
13.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche. Insbesondere ist kein Schadenersatz wie Betriebsausfall etc. geschuldet.
13.6 Bei Miet- oder Testanlagen haftet der Besteller für allfällige Schäden an der Ausrüstung, falls der Schaden nicht durch Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler verursacht wurde.
13.7 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
13.8 Dem Besteller stehen keine Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung sowie für Schäden zu, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit dem Lieferanten kein grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last liegt.
14. Recht des Herstellers
14.1 Der Lieferant kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern.
14.2 Der Lieferant ist berechtigt, mit und gegen fällige und nichtfällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen.
15. Anwendbares Recht
Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsabkommens.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten: TENEX Automation AG, CH-8645 Rapperswil
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Rapperswil-Jona, März 2021